5. Die Berufungsklägerin 1 hat den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Berufungsverfahren mit insgesamt Fr. 7‘790.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6. Das vorliegende Urteil ist am 17. April 2019 in Rechtskraft erwachsen. 7. Zustellung am an: - RA lic. iur. SD___, St. Gallen, eingeschrieben - RA M.A. HSG in Law AS___, St. Gallen, eingeschrieben Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 24