1. In Abweisung der Berufung wird die Berufungsklägerin 1 verpflichtet, dem Berufungsbeklagten Fr. 140‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Juli 2015 zu bezahlen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt. 3. Der HEV Verwaltungs-AG wird für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 300.00 zugesprochen.