3.4. Entschädigung des Hauseigentümerverbandes 3.4.1. Der Hauseigentümerverband des Kantons St.Gallen macht geltend, ihm sei aufgrund der Stellungnahme vom 18. Oktober 2018 und dem damit verbundenen Abklärungsaufwand der im Verfahren unterliegenden Partei eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1‘600.00 zzgl. MWST geschuldet (act. B 19). Art. 160 Abs. 3 ZPO zufolge haben Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. 3.4.2. Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden geht davon aus, dass der Hauseigentümerverband St.Gallen die Suche mit elektronischer Unterstützung durchführen konnte,