Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der komplexen Rechtsfragen, welche die Rechtsvertreterin zu beantworten hatte, ein Ansatz von 50%. Zusammen mit einer Pauschale für Barauslagen in Höhe von 4% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% (wobei die MWST die Pauschale für Barauslagen miterfasst) ist die Parteientschädigung der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten in Höhe von Fr. 7‘790.90 somit tarifkonform und von der Berufungsklägerin 1 gegenüber dem Berufungsbeklagten geschuldet.