20 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Anwaltstarif sieht diesfalls für das schriftliche Rechtsmittelverfahren ein Honorar vor, das 20 bis 50% des mittleren Honorars vor der Vorinstanz beträgt. Vorliegend rechtfertigt sich aufgrund der komplexen Rechtsfragen, welche die Rechtsvertreterin zu beantworten hatte, ein Ansatz von 50%.