3.3. Entschädigung im Berufungsverfahren 3.3.1. Als Parteientschädigung gelten die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Berufungsklägerin 1 unterliegt in diesem Verfahren vollständig, weshalb ihr auch die Parteientschädigung der Gegenpartei aufzuerlegen ist. Aufgrund des Streitwerts von Fr. 145‘800.00 wurde die Parteientschädigung im Vorverfahren ausgehend vom mittleren Honorar in Höhe von Fr. 13‘911.00 (Art. 9 Abs. 2 lit. e der Verordnung über den Anwaltstarif) festgesetzt. Art. 20 Abs. 1 lit.