3.2.4. Die Berufungsklägerin 1 unterliegt in diesem Verfahren vollständig, weshalb ihr die Gerichtskosten im Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 6‘966.70 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dabei ist der Berufungsklägerin 1 der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 15‘000.00 (act. B 6) anzurechnen. Der Saldo von Fr. 8‘033.30 wird im Umfang von Fr. 4‘500.00 mit den noch ausstehenden erstinstanzlichen Gerichtskosten verrechnet und im Betrag von Fr. 3‘533.30 der Berufungsklägerin 1 zurückerstattet.