Unter Einbezug des mittleren Aufwands sowie der Höhe des Streitwerts ist die Gerichtsgebühr bei Fr. 10‘000.00 anzusetzen. Als Folge des Rechtsmittelverzichts beider Parteien (act. B 31, B 32) reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel, weshalb sich die Gerichtsgebühr schlussendlich auf Fr. 6‘666.70 beläuft. Seite 22 3.2.3. Zu den Gerichtsgebühren kommen noch Fr. 300.00 Auslagen für die bei der HEV Verwaltungs AG eigeholte schriftliche Stellungnahme (act. B 19; vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. c; zur Begründung vgl. nachstehend E. 3.4).