3.2.2. Die für ein Verfahren vor der Berufungsinstanz maximal zulässige Gerichtsgebühr von Fr. 5‘000.00 kann gemäss Art. 19 Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b der Gebührenordnung verdreifacht, bei besonders aufwändigen Verfahren sogar vervierfacht werden (Art. 20 Abs. 2 der Gebührenordnung, bGS 233.3). Zwar liegt kein besonders aufwändiger Fall nach Art. 20 Abs. 2 der Gebührenordnung vor. Jedoch waren zwei Beratungen (act. B 13 sowie B 29) und ein Beweisverfahren nötig. Unter Einbezug des mittleren Aufwands sowie der Höhe des Streitwerts ist die Gerichtsgebühr bei Fr. 10‘000.00 anzusetzen.