26 OR abgelehnt. Die aus der Bejahung des Grundlagenirrtums folgende Rückabwicklung des Vertrags umfasst schliesslich einzig die Rückerstattung des Kaufpreises, da die für eine Renumeration der Grundstücke notwendige, einredebegründende Tatsache zu spät vorgebracht wurde. Nach dem Gesagten ist die Berufung somit vollumfänglich abzuweisen und die Berufungsklägerin 1 zu verpflichten, die Kaufpreissumme in Höhe von Fr. 140‘000.00 nebst Zins zu 5% zurückzuerstatten.