Indem der Berufungsbeklagte es unterlassen habe, das ihm Geleistete (d.h. die ins Grundbuch auf seinen Namen übertragenen Räume und den Einstellplatz) ebenfalls zur Rückgabe anzubieten, verlange dieser (implizit) gleichwohl, selbst ungerechtfertigt bereichert zu bleiben. Mit der Anfechtung bestehe ein Liquidationsverhältnis, in welchem Schadener- satz- und Rückerstattungsverhältnis gleichermassen zu behandeln seien. Solange ein solches Rückgabeangebot unterbleibe, könne die Berufungsklägerin 1 auch nicht verpflichtet werden, den Kaufpreis zurückzuerstatten (act. B 1, S. 16).