Seite 19 Die genaue Bezifferung des Schadens ist jedoch für dessen Geltendmachung Bedingung (INGEBORG SCHWENZER, in: Basler Kommentar, OR I, 6. Aufl. 2015, N. 10 zu Art. 26 OR). Das obige Vorbringen der Berufungsklägerin 1 ist somit sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht mangelhaft.