Im Hinblick auf die Anwendung materiellen Rechts übersieht die Berufungsklägerin 1, dass Art. 26 OR die Forderung eines Schadens nur dann ermöglicht, wenn diese den Irrtum nicht gekannt hat oder nicht hätte kennen können. Wie vorangehend unter E. 2.2.2. erörtert, hätte die Berufungsklägerin 1 aufgrund des Verhaltens des Berufungsbeklagten im Rahmen der Vertragsverhandlungen von der Fehleinschätzung der Gegenpartei bei hinreichender Aufmerksamkeit zumindest wissen können. Im Übrigen hat die Berufungsklägerin 1 auch den Beweis nicht erbracht, welcher Schaden ihr in Franken und Rappen entstanden ist.