2.4.2. Prozessual können vor der Rechtsmittelinstanz im Allgemeinen keine Anträge vorgebracht werden, die nicht schon vor der Vorinstanz anrufbar gewesen sind; insbesondere fehlen neue Tatsachen und Beweismittel (vgl. zur Klageänderung vor der Berufungsinstanz Art. 317 Abs. 2 ZPO). Da vor der Vorinstanz einzig die Abweisung der Klage beantragt wurde und die darüber hinausgehende Geltendmachung eines Schadens darin nicht enthalten war, ist diese prozessuale Regel verletzt. Im Hinblick auf die Anwendung materiellen Rechts übersieht die Berufungsklägerin 1, dass Art.