2.4. Fahrlässigkeit (Art. 26 OR) 2.4.1. Für den Fall, dass sich die Gegenpartei trotz allem auf einen Grundlagenirrtum berufen kann, will die Berufungsklägerin 1 sich auf den Standpunkt stützten, das Verhalten der Gegenpartei sei grob fahrlässig gewesen. Diese sei deshalb gemäss Art. 26 OR zum Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet (act. B 1, S. 15).