vgl. auch BGE 91 II 275 E. 2, wo ein Verweis auf die Freizeichnungsklausel fehlschlug, obwohl das zu verkaufende Bauland zwar keine körperlichen Mängel aufwies, der überwiegende Mangel jedoch in einem Bauverbot begründet lag). Im hier zu beurteilenden Fall geht es gerade um eine derartige, erhebliche Abweichung des vorgesehenen Nutzungszwecks, mit welcher der Käufer vernünftigerweise nicht rechnen musste (hierzu bereits oben E. 2.2.1 f.). Ergo kann sich der Berufungsbeklagte trotz des Bestehens der angerufenen Freizeichnungsklausel auf Art. 24 OR berufen.