: ZBGR 77/1996 S. 330 ff.). Auch wenn ein Käufer, der ein Haus zu Wohnzwecken erwirbt, mit Mängeln einer bestimmten Art grundsätzlich rechnen muss, ist damit nicht gleichzusetzen, dass er mit ihnen auch in einem Ausmass rechnen muss, welches das Haus weitgehend (respektive gänzlich) für den vorgesehenen Wohnzweck untauglich macht (BGE 130 III 686 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 91 II 275 E. 2, wo ein Verweis auf die Freizeichnungsklausel fehlschlug, obwohl das zu verkaufende Bauland zwar keine körperlichen Mängel aufwies, der überwiegende Mangel jedoch in einem Bauverbot begründet lag).