B 1, S. 13. f.). Hierbei fehlt jedoch der Hinweis auf die weiterführende Rechtspraxis, wonach ein Gewährleistungsausschluss bei objektiver Betrachtung einen Mangel – unabhängig von einer Zusicherung – dann nicht erfasst, wenn er gänzlich ausserhalb dessen liegt, womit der Käufer bei Vertragsschluss unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise rechnen musste (BGE 130 III 686 E. 4.3.1; BGE 126 III 59 E. 4a; BGE 107 II 161 E. 6c/d mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 4C.119/2005 vom 25. August 2005, E. 2.3). Es