2.3. Anwendbarkeit der Freizeichnungsklausel 2.3.1. In der Freizeichnungsklausel gemäss Ziffer 2 des Kaufvertrags vom 30. Juni 2014 (act. B 4/2.1, S. 7) wird vorgesehen, sämtliche Sach- und Rechtsgewährleistung u.a. auch für die beiden Disponibelräume auszuschliessen. Anerkanntermassen findet eine solche Globalfreizeichnung dort ihre Grenze, wo eine bestimmte Eigenschaft zugesichert wird (von der Berufungsklägerin 1 mit Hinweis auf die Rechtsprechung bestätigt, act. B 1, S. 13. f.).