Seite 17 den Berufungsbeklagten eine gegenüber aussen klar zum Ausdruck gebrachte, wesentliche Vertragsbedingung (vgl. act. B 4/20.15, S. 3, wo beide Parteien deutlich von „Wohnung“ sprechen; sowie act. B 4/20.15, S. 7, wo der Käufer eine zukünftige Wohnungsnutzung durch mehrere Personen erwähnt; vgl. auch act. B 4/20.15, S. 2, wo sich der Käufer über den Funktionsumfang einer TV-Dose und der Nutzbarkeit von Waschmaschine und Tumbler erkundigt).