B 4/19A, S. 9). Selbst wenn aber tatsächlich eine telefonische Auskunft erteilt worden ist, bleibt deren Inhalt unbekannt und eine Überprüfung, ob der HEV St.Gallen den Irrtum allenfalls rechtszeitig hätte auflösen können, nicht möglich (der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Zeugeneinvernahme der HEV-Angestellten L___ und M___ nicht mehr vorgenommen werden kann, da dies bereits im Anschluss an die Replik vor der Vorinstanz möglich gewesen wäre und die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO nun infolge Verspätung nicht mehr erfüllbar sind).