Dies will die Berufungsklägerin 1 auch aus dem Umstand ablesen, wonach der Berufungsbeklagte bereits vor der schriftlichen Kontaktaufnahme mit dem Hauseigentümerverband St.Gallen gewusst hätte, dass L___ krankheitshalber abwesend sei (act. B 23, S. 2). Damit ist jedoch nicht bewiesen, dass diese Auskunft auch vor der Beurkundung erfolgte. Nicht ganz ins Bild passt immerhin die Aussage des Berufungsbeklagten in der Replik im vorinstanzlichen Verfahren, wo dieser ausführt, es hätte bereits eine telefonische Anfrage „im Vorfeld“ bei M___ vom