Rein chronologisch ist somit nicht nachgewiesen, dass die Rechtsauskunft des Verbands den Berufungsbeklagten rechtzeitig über den Irrtum hätte aufklären können. Daran ändert auch der Hinweis der Berufungsklägerin 1 nichts, der Berufungsbeklagte hätte zwingend lange vor der grundbuchlichen Übertragung mit dem beim Hauseigentümerverband Angestellten L___ Kontakt aufgenommen (vgl. act. B 23, S. 2). Dies will die Berufungsklägerin 1 auch aus dem Umstand ablesen, wonach der Berufungsbeklagte bereits vor der schriftlichen Kontaktaufnahme mit dem Hauseigentümerverband St.Gallen gewusst hätte, dass L___ krankheitshalber abwesend sei (act.