Dementsprechend kann die Bank vom Irrtum naheliegenderweise auch keine Kenntnis gehabt haben, was wiederum dessen Aufklärung ausschliesst. Der Hauseigentümerverband St.Gallen konnte glaubhaft darlegen, dass der Berufungsbeklagte erst nach der Beurkundung des Kaufvertrags mit diesem schriftlichen Kontakt aufnahm (act. B 19). Rein chronologisch ist somit nicht nachgewiesen, dass die Rechtsauskunft des Verbands den Berufungsbeklagten rechtzeitig über den Irrtum hätte aufklären können.