B 20) – schwerpunktmässig darauf fokussierte, ob das Kaufobjekt eine genügende Sicherheit für die Hypothek darstellte. Die Bank ging aufgrund der Internetausschreibung auf newhome.ch und dem eingebauten Bad, Toilette und der vorhandenen Küche von einer Nutzung als Wohnung aus. Deshalb bestand für sie eigenen Angaben zufolge auch kein Anlass, weitere Abklärungen beim Berufungsbeklagten hinsichtlich der Objektnutzung zu tätigen. Dementsprechend kann die Bank vom Irrtum naheliegenderweise auch keine Kenntnis gehabt haben, was wiederum dessen Aufklärung ausschliesst.