2.1.9. Ferner lässt sich die Behauptung der Berufungsklägerin 1 nicht nachprüfen, ob die beiden Institutionen – der Hauseigentümerverband St.Gallen und die Raiffeisenbank in Y___ – den Irrtum durch einen Hinweis an den Käufer beseitigt haben. Infolge der Abklärungen durch die Raiffeisenbank ist jedoch davon auszugehen, dass jene sich – wie von dieser selbst ausgeführt (act. B 20) – schwerpunktmässig darauf fokussierte, ob das Kaufobjekt eine genügende Sicherheit für die Hypothek darstellte.