B 4/2.9-2) darum zu bemühen, die Räumlichkeiten für eine gewisse Zeit an Dritte als „Wohnung“ zu vermieten (wobei die Berufungsklägerin 1 selbst stellenweise explizit von „Wohnung“ spricht, vgl. etwa act. B 4/20.15, S. 3; B 4/2.14).