Die Gesamtraumfläche von 50m2 spricht ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung. Selbst wenn der Berufungsbeklagte bis zur Besichtigung der Immobilie aufgrund des ihm bis dato unklaren Begriffs „Disponibelräume“ noch Zweifel an den Eigenschaften der Räumlichkeiten gehabt hätte, bestand für ihn spätestens nach der Besichtigung kein Anlass mehr, zu glauben, die Räume seien nicht wohnlich nutzbar.