Dem dokumentierten Augenscheinprotokoll der Räume ist deutlich zu entnehmen, dass dem Kaufobjekt seiner äusseren Beschaffenheit nach eine solche Nutzungsmöglichkeit nicht entgegensteht (zum Augenschein vgl. act. B 4/32): Die Räume sind grosszügig belichtet und mit Sanitäreinrichtungen (darunter auch eine Toilette sowie eine Dusche), einer Küche sowie einem Heizkörper ausgestattet. Die Gesamtraumfläche von 50m2 spricht ebenfalls nicht gegen eine Wohnnutzung.