Seite 14 ten, dass der Berufungsbeklagte vor der Beurkundung einen Augenschein von der Wohnung nahm (act. B 4/24, S. 3). Das Fehlen eines Briefkastens, einer Haustürklingel, Telefon- und Internetanschlüssen sowie eines Kellerabteils und die Lage unterhalb des Wohnetagenbereichs wie auch der Zugang einzig über eine Wiese sprechen selbst in einer Gesamtschau nicht per se gegen die Möglichkeit, die Räumlichkeiten zu bewohnen (vgl. act. B 4/24, S. 3, wo sich die Berufungsklägerin 1 darauf beruft).