2.1.6. Für die Auslegung von Willenserklärungen ist ferner auch das Verhalten der Vertragsparteien während der Vertragsverhandlungen bedeutsam (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O, Rz. 195). Aktenkundig ist, dass der Berufungsbeklagte sich im Vorfeld des Vertragsabschlusses umfassend mit den einzelnen Details des Kaufobjekts auseinandergesetzt hat (vgl. hierzu den ausführlichen Mailverkehr unter act. B 4/20.15; Sachverhaltsdarstellung lit. A und B). Dies fiel auch der Gegenpartei auf (act. B 4/8A, S. 5). Ebenso ist unbestrit-