Selbst wenn der Berufungsbeklagte die allgemein gängige Bedeutung des Wortes hätte kennen können (vgl. act. B 4/20.19, wo für die Allgemeinverbindlichkeit die Definition nach Duden herbeigezogen wird), hätte er daraus durch einen logischen Denkschluss nicht ohne Fachkenntnisse die tatsächlich gemeinte Bedeutung ableiten können. Die bildungssprachliche Wortbedeutung im Sinne von „[frei, sofort] verfügbar“ würde naheliegenderweise selbst diejenige Person, welche immerhin diesen allgemeinen Wortsinn kennt, zu einem Trugschluss verleiten;