Die Bezeichnung eines Raumes als „Disponibelraum“, der sich nicht zu Wohnzwecken eignet, ist klarerweise dem Fachjargon von Berufsleuten zuzuordnen, die sich überwiegend mit Immobilien beschäftigen. Im Kaufvertrag (act. B 4/2.1) werden die Räume zwar ausdrücklich als disponibel bezeichnet. Was daraus konkret zu schliessen ist, ergibt sich für den Laien in Bezug auf die Möglichkeiten einer Raumnutzung nicht ohne Weiteres. Selbst wenn der Berufungsbeklagte die allgemein gängige Bedeutung des Wortes hätte kennen können (vgl. act.