Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ergibt sich, dass die im Laufe eines Vertragsgespräches getätigten Willenserklärungen nicht nur objektiv, sondern auch unter Berücksichtigung einer subjektiven Komponente auszulegen sind. Konkret sind demnach Willensäusserungen ebenso unter Einbezug des Verständnishorizontes des Empfängers auszulegen, wozu beispielsweise die Berücksichtigung spezieller Fachkenntnisse zählt (CLAIRE HUGUENIN, a.a.O, Rz. 193; ALFRED KOLLER, in: Theo Ghul, [Hrsg.], das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl. 2000, S, 103).