Seite 13 2.1.5. Zentral für die Beantwortung der Frage, ob ein Irrtum seitens des Berufungsbeklagten im Hinblick auf den möglichen Gebrauch der Räumlichkeiten vorliegt, ist sodann die Deutung, wie dieser die Bezeichnung „Disponibelräume“ verstehen musste. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB) ergibt sich, dass die im Laufe eines Vertragsgespräches getätigten Willenserklärungen nicht nur objektiv, sondern auch unter Berücksichtigung einer subjektiven Komponente auszulegen sind.