2.1.3. Die Berufungsklägerin 1 bringt vor, die Gegenpartei sei den Kaufvertrag in bewusster Unkenntnis über die Eigenschaften der Kaufsache sowie deren Relevanz hinsichtlich der notwendigen Vertragsgrundlagen eingegangen. Der Berufungsbeklagte habe deshalb spekuliert und nicht geirrt (act. B 1, S. 9). Dies zeige auch die E-Mailkorrenspondenz vom 22. Mai bis zum 25. Juli 2014, worin der Berufungsbeklagte davon spreche, die Räume „hoffentlich“ und „allenfalls“ als Wohnung nutzen zu können.