2. Materielles 2.1. Irrtum 2.1.1. Die Berufungsklägerin 1 bestreitet weiterhin, dass sich der Berufungsbeklagte hinsichtlich der Möglichkeit der Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnung in einem Irrtum befunden hat (act. B 1, S. 8). Die Nutzung als Wohnung sei deshalb nicht möglich, weil die Ausnützungsziffer dies nicht zulasse (act. B 4/2.10, von der Berufungsklägerin 1 wird die unzulässige Nutzung als Wohnung auch nicht bestritten, vgl. B 4/8A, S. 5).