halb gar keine Parteistellung zukomme [act. B 4/53, S. 4 f.], weshalb sie ohnehin nicht wie begehrt als Partei, sondern allenfalls als Zeugin zu befragen wäre, vgl. Erwägungsziffer 2.1.). Auf die Abnahme der beiden letztgenannten und noch vor der Vorinstanz beantragten Beweismittel wurde schliesslich rechtmässig verzichtet.