Selbiges gilt im Ergebnis auch für die beantragte Parteibefragung der Berufungsklägerin 2. Deren Standpunkte sind aus den vorliegenden Akten bereits hinreichend ersichtlich. Es kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Berufungsklägerin 2 bei einer Befragung einen Sachverhalt schildern würde, der entscheidend von den Vorbringen abweichen würde, wie sie bereits deren Rechtsvertreter in der Duplik vom 10. November 2016 vorgebracht hat (im Übrigen hielt die Vorinstanz fest, dass die Berufungsklägerin 2 gar nicht passivlegitimiert sei und ihr des-