B 4/24, S. 6). Dieses Beweismittel ist als Indiz zur Schlussfolgerung auf diese innere Tatsache aber nicht tauglich, da mit dem beantragten Beweismittel keine Aussage darüber getroffen werden kann, weshalb der Berufungsbeklagte als Laie von einer solch detaillierten Marktwertanalyse hätte Kenntnis haben müssen. Dem Berufungsbeklagten könnte allenfalls ein allgemein bekanntes, „einfaches“ Marktwissen unterstellt werden. Mit einem solchen könnte bloss das Erkennen einer augenfällig