Mit der beantragten Marktwertanalyse könnte zwar bewiesen werden, ob die gekauften Räumlichkeiten im Verhältnis zu vergleichbaren Immobilien, die eine Wohnnutzung erlauben, sehr viel günstiger sind. Die Berufungsklägerin 1 bezweckt damit jedoch primär (und zumindest sinngemäss) den Nachweis, dass der Berufungsbeklagte von einer solchen Differenz hätte wissen können und deshalb den Irrtum hätte bemerken müssen (act. B 4/24, S. 6).