2016, N. 30 zu Art. 152 ZPO). Die beantragte „Amtsauskunft“ beim Hauseigentümerverband St. Gallen und bei der Raiffeisenbank Appenzeller Hinterland wurden von der Berufungsinstanz jeweils in Form einer schriftlichen Auskunft (Art. 168 Abs. 1 lit. e ZPO) durchgeführt (act. B 19, 20).