Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Wenn das offerierte Beweismittel seiner Natur nach zwar geeignet ist, den behaupteten Beweis zu erbringen, das Gericht im Rahmen seiner freien Würdigung deren Beweiskraft im konkreten Fall aber negativ beurteilt, liegt eine subjektive Beweismitteluntauglichkeit vor (CHRISTIAN LEU, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 30 zu Art.