in der Duplik (act. B 4/24) und damit rechtzeitig beantragt. Gestützt auf Art. 152 ZPO hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr fristund formgerecht angebotenen, tauglichen Beweismittel abnimmt. Tauglich ist ein Beweismittel bezogen auf einen Beweisgegenstand, wenn seine Abnahme zur Erkenntnis führen kann, ob die Tatsachendarstellung wahr oder falsch ist. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO).