1.6.5. Vor der Vorinstanz beantragte, durch diese aber nicht eingeholte Beweismittel Schliesslich fällt auf, dass die Vorinstanz gewisse, von der Berufungsklägerin 1 beantragte Beweismittel nicht eingeholt hat. Es handelt sich dabei um eine „Amtsauskunft“ beim Hauseigentümerverband St. Gallen (act. B 4/24, S. 7) sowie bei der Raiffeisenbank Appenzeller Hinterland (act. B 4/24, S. 9), eine Expertise zum Marktwert der disponiblen Räume und vergleichbaren Wohnungen (act. B 4/24, S. 6) als auch um eine Parteibefragung von A2___ (act. B 4/24, S. 6). Diese Beweismittel wurden bereits in der Klageantwort (act. B 4/8a) resp. in der Duplik (act.