Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Zur Beurteilung des Irrtums kommt es in subjektiver Hinsicht darauf an, ob die Umstände, über die geirrt wird, der betroffenen Person im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt waren (BGE 118 II 58 E. 3b; 118 II 297 E. 2a). Weil der Berufungsbeklagte bei Vertragsabschluss soweit ersichtlich kein Wissen über die Nutzungsart bzw. den Nutzungsumfang früherer Mieter hatte, hätte auch die beantragte Beweisabnahme daran nichts zu ändern vermocht. Deren Durchführung