Damit wäre es laut Berufungsklägerin 1 möglich geworden, von diesen die notwendigen Angaben zu erhalten, namentlich zur Nutzungsart und zum Nutzungsumfang und aller hierfür geleitsteten Entgelte und geldwerten Vorteile. Die Berufungsklägerin 1 vertritt die Meinung, dass sie damit hätte beweisen können, dass der Berufungsbeklagte eine Nutzung der Räume zuliess, welche konform seiner Vorstellung und konform des Stockwerkeigentümer- Reglements war und er sich deshalb nicht irren konnte (act. B 1/S. 7).