Ferner sei unzulässigerweise kein Beweis über die Mietverträge zwischen dem Berufungsbeklagten und den Mietern der gekauften Räumlichkeiten als auch über die ein solches Vertragsverhältnis nachweisenden Bankund Postbelege abgenommen worden. Zusammen mit der Einvernahme und der Angabe der Kontaktdaten der Mieter hätte gestützt auf diese Informationen eruiert werden können, ob der Berufungsbeklagte sich auch nach Abschluss des Kaufvertrags noch in einem Irrtum über die erlaubte Nutzung der Immobilie befand oder nicht (act. B 1, S. 7).