B 1, S. 6). Die Edition der Bauprojektpläne und der Bewilligungen der Überbauung X-strasse sowie mehrere Amtsberichte des Bauamts Y___ bzw. des kantonalen Baudepartements sei ebenso zu Unrecht unterblieben. Mit ihnen hätte der Beweis erbracht werden können, dass die Räumlichkeiten nicht als Wohnung konzipiert worden seien und der Berufungsbeklagte davon gewusst habe (act. B 1, S. 6). Ferner sei unzulässigerweise kein Beweis über die Mietverträge zwischen dem Berufungsbeklagten und den Mietern der gekauften Räumlichkeiten als auch über die ein solches Vertragsverhältnis nachweisenden Bankund Postbelege abgenommen worden.