1.6.3. Im Berufungsverfahren erstmals vorgetragene Tatsachen und beantragte Beweismittel Mit der beantragten Einvernahme der Grundbuchbeamtin machte die Berufungsklägerin 1 zumindest sinngemäss geltend, es sei zu berücksichtigen, dass der Sohn der Berufungsklägerin 2 ebenfalls bei der Beurkundung anwesend war (act. B 1, S. 4). Zudem ist laut Berufungsklägerin 1 eine Zeugeneinvernahme der Organe der E___ GmbH, GC___ und KA___, unterblieben, welche die Räumlichkeiten zuvor, entgegen der Behauptung der Gegenpartei, nicht als Wohnung genutzt hätten (act. B 1, S. 6).